Ist die Einholung eines Kostenvoranschlages vor Erteilung eines Auftrages sinnvoll? Muss ich für einen Kostenvorschlag etwas zahlen? Ist der Unternehmer an den Kostenvoranschlag gebunden? Diese Fragen beschäftigen regelmäßig die Verbraucher und auch die Gerichte.

Regelmäßig möchte der Kunde vor Erteilung eines Auftrages wissen, wie hoch am Ende die Rechnung ausfällt. Daher ist es üblich und auch sinnvoll, sich vor Erteilung eines Auftrages über die Kosten durch Einholung eines Kostenvorschlages zu informieren.

Grundsätzlich ist der Kostenvoranschlag kostenlos. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Unternehmer und Kunde vorher ausdrücklich vereinbart haben, dass auch die Erstellung des Kostenvoranschlages durch den Kunden bezahlt werden soll. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, darf der Kostenvoranschlag nicht in Rechnung gestellt werden. Auch ein Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hilft in einem solchen Fall dem Unternehmer nicht weiter. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Vergütungspflicht für den Kostenvoranschlag vorsehen, werden von den Gerichten regelmäßig als überraschend und unwirksam eingestuft.

Viele Verbraucher sind der Auffassung, dass Kostenvoranschläge grundsätzlich verbindlich sind, d. h. eine Endrechnung nicht höher ausfallen darf, als veranschlagt. Grundsätzlich enthält der Kostenvoranschlag die ungefähr zu erwartenden Kosten. Der Kostenvoranschlag ist also nicht rechtsverbindlich. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Kunde die Mitteilung eines Festpreises verlangt und auf diese Mitteilung hin einen Auftrag erteilt. Bei einem solchen Auftrag spricht man von einer Festpreisvereinbarung, die auch den Unternehmer bindet. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass der Kostenvoranschlag verbindlich sein soll. Diese Absprache sollte in dem Kostenvoranschlag schriftlich aufgenommen werden.

Schild mit Aufschrift "Kostenvoranschlag" liegt neben Arbeitshandschuhen
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Erteilt der Unternehmer einen unverbindlichen Kostenvoranschlag, so ist jedoch nicht jede Überschreitung des Kostenvoranschlags im Rahmen der Abrechnung zulässig. Eine unwesentliche Überschreitung muss der Kunde akzeptieren, bei einer wesentlichen Überschreitung muss der Handwerker hierauf rechtzeitig hinweisen. Bei der Festlegung der Grenze, ab wann eine wesentliche Überschreitung vorliegt schwanken die Gerichte. Man kann hier festhalten, dass bei einer Überschreitung von 10 bis 15 % der Unternehmer den Kunden hiervon sofort in Kenntnis setzen muss. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er den Auftrag kündigt oder doch fortführen lässt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Kostenvoranschlag grundsätzlich nicht zu vergüten ist. Er stellt keine verbindliche Kostengarantie dar. Wenn der Handwerker von dem Kostenvoranschlag abweicht, muss der Kunde hiervon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

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Herr Dr. Christian Teupen von der Kanzlei meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb schreibt auf dem Blog der Kanzlei https://meyerhuber.info/ regelmäßig zu aktuellen Rechtsthemen.

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