Wer hat nicht schon erlebt, dass z.B. über Handwerksleistungen schnell vor Ort Entscheidungen getroffen und Verträge abgeschlossen werden? Dass der Kunde damit vielleicht die Möglichkeit erhält, sich vom Vertrag zu lösen, ist weitgehend unbekannt.
Tatsächlich kann Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Verträgen zustehen, die sie mit Unternehmern außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen haben. Bis 2014 galt dies nur bei sog. Haustürgeschäften, wenn der Kunde an Haustür, Arbeitsplatz oder auf Kaffeefahrten überrumpelt worden ist. Dies ist mit bestimmten Ausnahmen erweitert worden auf Verträge, die nicht im Geschäft des Unternehmens abgeschlossen worden sind.
Praktisch relevant ist dies insbesondere bei kleineren Handwerksaufträgen, die direkt vor Ort erteilt werden. Grundsätzlich gilt eigentlich bei Kaufverträgen ein Ausschluss des Widerrufsrechts, wenn die zu liefernden Waren auf Kundenspezifikation gefertigt sind. Für größere Baumaßnahmen gelten mittlerweile die Sonderregeln des sog. Verbraucherbauvertrages, der ebenfalls ein Widerrufsrecht vorsieht.
Dazwischen liegt allerdings ein Bereich, der in der Praxis kaum beachtet wird. Handelt es sich bei der Beauftragung um kleinere Bau- und Reparaturmaßnahmen, die als Werkvertrag zu qualifizieren sind, dann steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag nicht im Geschäft des Unternehmers oder schriftlich abgeschlossen worden ist.
Die Folgen können für den Unternehmer verheerend sein und dem Verbraucher können sie ein Lösungsrecht vom Vertrag liefern, mit dem er nicht mehr gerechnet hat. Besteht ein Widerrufsrecht und belehrt der Unternehmer nicht über dieses Widerrufsrecht, kann der Verbraucher innerhalb eines Jahres seinen Auftrag widerrufen.
Sind die Leistungen noch nicht erbracht, so mag dies zwar ärgerlich, aber nicht schmerzhaft sein. Sind die Leistungen allerdings schon erbracht, führt das Widerrufsrecht gegebenenfalls zu bizarren Folgen. Ist der Widerruf wirksam, spart sich der Kunde vielleicht sogar die Bezahlung, obwohl er alles bekommen hat, was er wollte. Nur wenn der Unternehmer den Kunden ordnungsgemäß belehrt und der Kunde darum gebeten hat, dass der Auftrag noch vor Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen erledigt wird, hat der Unternehmer auch Anspruch auf die Vergütung, wenn später ein Widerruf erfolgt. Ist die Bezahlung noch nicht erfolgt, kann der Kunde ansonsten erfolgreich die Zahlung unter Verweis auf den Widerruf verweigern.
Einziger Schutz des Unternehmers ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht. Es hilft nichts: Werden Verträge auf der Baustelle abgeschlossen, so sollte sich der Handwerker den Erhalt der Widerrufsbelehrung quittieren lassen und nur dann anfangen zu arbeiten, wenn der Kunde durch schriftliche Erklärung darauf besteht.
Nur in einem Fall hatte der Gesetzgeber ein Einsehen: Wenn der Kunde den Handwerker ausdrücklich auffordert ihn aufzusuchen, um dringende Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, ist ein Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen.
Herr Dr. Malte Schwertmann von der Kanzlei meyerhuber rechtsanwälte partnerschaft mbb schreibt auf dem Blog der Kanzlei https://meyerhuber.info/ regelmäßig zu aktuellen Rechtsthemen.